Sachbegriff |
Vorweggenommene Erbfolge |
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Definition |
Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge versteht man die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger. Sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen. |
Synonym |
Antizipierte Erbfolge |
Oberbegriff |
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Themengebiet |
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Quelle |
Creifelds (20. Aufl.) |
Datensatztyp |
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GND-Nummer |
4188746-3 |
Datensatz-ID |
041887468 |
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