Sachbegriff |
Öffentliche Ordnung |
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Definition |
Als öffentliche Ordnung bezeichnet man die Gesamtheit außerrechtlicher ungeschriebener Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unerlässlich ist. |
Themengebiet |
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Quelle |
Münchener Rechts-Lex. |
Datensatztyp |
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GND-Nummer |
4276243-1 |
Datensatz-ID |
04276243X |
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